Dreschflegel e. V.
Lücken im Gentechnikgesetz: Gesetzesrahmen des Dreschflegel e. V. (2009)
Die 12 Gebote für gentechnikfreie Saatgutarbeit
Das Gentechnikgesetz weist Lücken auf. Wie gentechnikfreie Saatgutarbeit funktionieren soll, ist nicht geregelt. Die Grauzone ist zu füllen und wir sagen wie!
- Erster Artikel Saatgutarbeit umfasst Erhaltung, Züchtung, Nachbau und Vermehrung.
- Zweiter Artikel Langfristig gentechnikfreie Saatgutarbeit braucht die Sicherheit, dass in einem weitgefassten Umkreis keine gentechnisch veränderten Pflanzen stehen.
- Dritter Artikel Damit in diesem Umkreis nicht unwissentlich und/ oder unbeabsichtigt gentechnisch veränderte Pflanzen ausgesät werden, brauchen wir einen Grenzwert von 0,0% in jeglichem Saatgut.
- Vierter Artikel Bei Verunreinigungen oberhalb dieses Grenzwertes darf Saatgut nicht in Verkehr gebracht werden – auch nicht gekennzeichnet!
- Fünfter Artikel Da diejenigen, die gentechnikfrei arbeiten, nicht die Kosten zur Einhaltung von Gentechnikfreiheit verursachen, müssen sämtliche Kosten zur Vermeidung und Kontrolle der Gentechnikfreiheit von den GentechnikbetreiberInnen (PatentinhaberInnen, InverkehrbringerInnen) getragen werden.
- Sechster Artikel Aufgrund des zweiten Artikels müssen Mindestabstände zu Flächen, auf denen Saatgutarbeit stattfindet, festgelegt werden, die eine Einkreuzung absolut und zuverlässig verhindern.
- Siebter Artikel Innerhalb dieser Mindestabstände dürfen keine gentechnisch veränderten Pflanzen angebaut und kein keim- oder wachstumsfähiges Pflanzenmaterial transportiert oder durch Reste in Transportfahrzeugen oder Maschinen verschleppt werden.
- Achter Artikel Gentechnikfreie Saatgutarbeit findet im Sinne der Vielfalt unserer Nutzpflanzen sowohl gewerblich als auch in Hausgärten statt.
- Neunter Artikel Deshalb ist das berechtigte Interesse an personenbezogenen Daten des Standortregisters auch solcher Personen anzuerkennen, die nicht gewerblich Saatgut gewinnen.
- Zehnter Artikel Die Regeln für die gute fachliche Praxis müssen auch den nichtgewerblichen Anbau schützen.
- Elfter Artikel Die Regeln für die gute fachliche Praxis müssen derart sein, dass es im Saatgutbereich erst gar nicht zum Schadensfall kommt.
- Zwölfter Artikel Haftungsregelungen müssen dennoch ausgestaltet werden, und zwar so, dass auch mittelbare Schäden wie z.B. der Verlust biologischer Nutzpflanzenvielfalt berücksichtigt werden. Sie müssen den nicht gewerblichen Bereich einschließen.
Berlin, 23.01.09 Die Dreschflegel