Dreschflegel e. V.
Archiv: Smarter Rules for Safer Food (Autorin: Stefi Clar, Januar 2014)
Was EU-Pläne zum Saatgutrecht mit Hausgärten zu tun haben
Hintergrund
Der Saatgutverkehr wird seit Jahrzehnten durch viele EU-Richtlinien des Saatgutrechts geregelt, die in den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten in jeweils nationales Recht umgesetzt sind: Das Inverkehrbringen von Saatgut ist nur dann zulässig, wenn es erstens von einer zugelassenen Sorte stammt und zweitens gewisse Qualitätsanforderungen erfüllt.
Neben der regulären Sortenzulassung gelten für die sogenannten Erhaltungs- und Amateursorten jeweils eigene Zulassungskriterien. Darüber hinaus regelt das Saatgutrecht, wie Sortenanmeldung, Kennzeichnung, Kontrollen u.ä. vonstatten gehen. Ausgenommen vom Saatgutrecht sind wirtschaftlich weniger bedeutende Arten.
Vor einigen Jahren begann die EU, das gesamte Saatgutrecht zu überarbeiten. Der im Mai 2013 veröffentlichte Vorschlag der EU-Kommission für eine neue EU-Verordnung ist Teil eines Gesamtpakets von vier Verordnungen, welches den unglaublich progressiven Titel "Smarter Rules for Safer Food" trägt (1).
Im Unterschied zu den bisherigen Richtlinien sind diese EU-Verordnungen, wenn sich Rat und Parlament auf gemeinsame Fassungen geeinigt haben, unmittelbar EU-weit geltendes Recht.
Im Herbst 2013 liefen die Gespräche in Arbeitsgruppen des Ministerrates auf Hochtouren. Die erste Lesung (und Abstimmung) im EU-Parlament fand am 15. April 2014 statt und wurde abgelehnt.
Kritik
Ursprung des Saatgutrechts
Das bestehende Saatgutrecht wird schon lange für seinen Entstehungszusammenhang und seine Rigidität kritisiert. Mit der Einführung der "Verordnung über Saatgut" vom 26. März 1934, dem Vorläufer für sowohl Saatgut- als auch Sortenrecht, wurde in Deutschland eine so genannte Sortenbereinigung durchgeführt, die den größten Teil der vorhandenen Sorten vom Markt verbannte.
Die Vermarktung von Sorten, die nicht in der Reichssortenliste standen, war untersagt. Noch heute ist das erwerbsmäßige Inverkehrbringen von Saatgut nur von im EU-Katalog gelisteten Sorten (also von zugelassenen Sorten) erlaubt.
Ziele damals wie heute sind: Steigerung der landwirtschaftlichen Produktion sowie Schutz der BäuerInnen vor schlechten Sorten und minderwertigem Saatgut. Beides klingt erst mal nicht schlecht, ist aber eingebunden in einen fortdauernden Prozess der Industrialisierung der Landwirtschaft und einen massiven Verlust an Sortenvielfalt (2).
Neue Ideen zum Saatgutrecht
Im Zuge der aktuellen Neustrukturierung des Saatgutrechts war und ist eine Forderung von alternativer Seite, dass die restriktive Verpflichtung zur Sortenzulassung durch eine Kann-Bestimmung ersetzt wird: Wer Saatgut mit einem staatlichen Siegel (zugelassene Sorte, staatlich geprüftes Saatgut) anbieten möchte, kann das tun; wer meint, die KundInnen legen keinen Wert darauf, und auf die eigenen Qualitätsanforderungen vertraut, kann es lassen.
Voraussetzung für diese teilweise Liberalisierung des Saatgutmarktes wäre für uns: Frei gehandeltes Saatgut darf nur von samenfesten Sorten stammen, die nicht mit modernen Züchtungsmethoden gezüchtet sind und auf die es keine geistigen Eigentumsrechte (Sorten- oder Patentschutz) gibt.
Mit dieser Forderung konnten wir uns bisher nicht durchsetzen. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) argumentiert, dass die mittelständischen Saatgutunternehmen vor den Global Players geschützt werden müssen.
Alle sollen die gleichen Marktzugangschancen haben und den gleichen Qualitätsansprüchen genügen müssen, damit nicht die großen Werbeetats die Einkaufsentscheidungen beeinflussen (3) - d.h. auch die Großen sollen das Zulassungsverfahren durchlaufen müssen!!! Die Zulassungsverpflichtung hat aber jahrzehntelang zur Konzentration des Saatgutmarktes mit beigetragen ...
Wie es die EU-Kommission gerne hätte und unsere Kritik daran
Im Detail gibt es weitere Kritikpunkte am neuen Vorschlag, der teilweise die derzeitige Situation verschlechtert, teils ein paar Nischen eröffnet, in vielen Punkten allerdings den grundsätzlichen Tenor des Saatgutrechts beibehält.
Eine Liberalisierung soll im Kontrollbereich stattfinden. Staatliche Zulassung von Sorten und die Einhaltung der Saatgutqualität könnten zukünftig private Unternehmen durchführen. Der Staat kontrolliert dann die Kontrolleure, das sind gegebenenfalls die Saatgutunternehmen selbst.
Durch die immer weniger äußerlich unterscheidbaren modernen Sorten (v.a. bei landwirtschaftlichen Kulturen wie Raps, Mais und Zuckerrüben) soll die Unterscheidbarkeit mittels molekularer Marker geprüft werden. Wir kritisieren, dass damit auch die Anforderungen an die Homogenität erhöht werden - oder vertieft: bis auf die Genomebene.
Es gibt weiterhin keine Transparenz über biotechnologische Züchtungsmethoden und geistige Eigentumsrechte. Derzeit ist fest geregelt, dass die Qualitätsanforderungen an Gemüsesaatgut von den InverkehrbringerInnen selbst geprüft werden können (Standard-Saatgut in Abgrenzung zu Z-Saatgut, welches höhere Anforderungen erfüllen muss und staatlich - oder demnächst liberalisiert, s.o. - kontrolliert wird).
Nach dem neuen Vorschlag ist es der EU-Kommission überlassen festzulegen, welche Arten als Standard-Saatgut angeboten werden dürfen. Es ist noch offen, ob Gemüsearten da rausfallen werden.
Amateur- und Erhaltungssorten sollen nun Sorten mit amtlich anerkannter Beschreibung (ord-Sorten (4)) werden - in Abgrenzung zu den regulär zugelassenen Sorten mit amtlicher Beschreibung.
Jahrelang haben wir gefordert, dass Sorten, die aus der regulären Zulassung rausfallen, nahtlos nach einem vereinfachtem System angemeldet werden können. Derzeit liegt die Wartefrist bei Erhaltungs- und Amateursorten bei zwei Jahren. Nun ist zum einen vorgesehen, die Wartefrist auf fünf Jahre zu erhöhen. Zum anderen würden nur Sorten, die vor in Kraft Treten der neuen Verordnung vermarktet wurden, überhaupt als ord-Sorten anerkannt.
Das bedeutet: weder Neuzüchtungen für besondere Bedingungen (derzeit als Amateursorten möglich) noch alte Schätze, die bisher über Generationen in Gärten oder auf Höfen entwickelt und erhalten wurden, ohne jemals verkauft worden zu sein, haben eine Chance im geplanten ord-System.
Viel bürokratischer Nonsens der derzeitigen Erhaltungssorten wurde zum Glück gestrichen, aber ein Bezug zu einer Ursprungsregion, von dem wir noch nicht abschätzen können, wie restriktiv der sein wird, ist vorgesehen.
Bisher gibt es einen relativ unscharfen Graubereich im Saatgutverkehr, denn das geltende Recht umfasst nur das gewerbliche Inverkehrbringen, bzw. das Inverkehrbringen zu Erwerbungszwecken. Der Vorschlag für die neue Verordnung zieht die Grenze sehr scharf: Jegliches Inverkehrbringen fällt unter die Verordnung - Ausnahmen werden ausdrücklich genannt.
Gerade dieser letzte Punkt steht scharf in der Kritik: Saatgut, welches von Privatpersonen gegen eine Aufwandsentschädigung abgegeben wird (z.B. auf den beliebten Saatgutbörsen), würde unter die neue Verordnung fallen.
Bäuerliches Saatgut (Saatgut, das von Bäuerin an Bauer verkauft wird) - schon derzeit eine sehr starke Rechtsdehnung, wollte mensch es aus dem Geltungsbereich herausargumentieren - würde definitv unter die neue Verordnung fallen.
Schrill ist der Fall von Erhaltungsorganisationen: Saatgut für diese oder innerhalb dieser Organisationen fällt nicht unter die Verordnung. Geben Erhaltungsorganisationen Saatgut nach außen, würde es nach dem derzeitigen Entwurf unter die Verordnung fallen (5).
Arche Noah hat sich dessen angenommen und von der EU-Kommission die Zusage, dass dies nicht so gemeint sei. Allerdings kann die Kommission derzeit nichts an einzelnen Formulierungen ändern, da erst einmal Parlament und Rat verhandeln (Anmerkung der Red.: hat sich erst mal erledigt). Arche Noah wird sich aber auch über das EU-Parlament um einen alternativen Formulierungsvorschlag bemühen (6).
Nach der derzeitigen Begriffsbestimmung müssten sich auch BäuerInnen, die nur ihr eigenes Saatgut anbauen, als UnternehmerInnen registrieren lassen (7). Im o.g. Gespräch im BMELV wurde deutlich gemacht, dass der reine Nachbau nicht zu einer Registrierungspflicht führt, sondern lediglich die Kombination von Erzeugung und Bereitstellung auf dem Markt. Dies soll gegenüber der EU klargestellt und verbessert werden (8).
Im Oktober 2013 hat der Berichterstatter des Agrarausschusses im EU-Parlament seinen Bericht vorgelegt (9). Während die Begriffsbestimmung des "Unternhemers" in unserem Sinne korrigiert wurde (Amendment 17), ist sein Vorschlag für die Erhaltungsorganisationen und -netzwerke verschärft worden: für informelle Netzwerke gilt die Ausnahme nicht mehr; die Abgabe von Saatgut nach außen ist nicht aufgenommen worden (Amendment 16). Weitere Punkte erscheinen ebenfalls kritisch. Wir sind gespannt ...
Und was bedeutet das für Hausgärten?
Zuallererst und superwichtig: Das Saatgutrecht regelt das Inverkehrbringen von Saatgut - nicht das Kaufen von Saatgut! Schließlich ist ein erklärtes Ziel des Saatgutrechts, VerbraucherInnen (also SaatgutkäuferInnen) vor angeblich schlechten Sorten oder schlechtem Saatgut zu schützen!
Die Wirtschaftsnachrichten titelten Anfang 2013, dass der Anbau von alten Gemüse- und Obstsorten im privaten Hausgarten strafbar würde10. Das ist völliger Blödsinn! Und auch wer z.B. mit Saatguttauschbörsen gegen das Saatgutrecht eventuell verstoßen würde, beginge lediglich eine Ordnungswidrigkeit.
Für Hausgärten ändert sich also vordergründig nichts. GärtnerInnen, die im Privatgarten Saatgut gewinnen, sind von der neuen Verordnung nur dann betroffen, wenn sie dieses Saatgut gegen Geld verkaufen.
Perspektivisch stellt sich allerdings die Frage der Verfügbarkeit, wenn bisher bewährte Formen der Sortenverbreitung verboten würden. Ob wir als Dreschflegel in die vorgesehenen Nischen oder die Nischen uns passen, bleibt abzuwarten.
Wir werden sehen, was aus dem Verordnungsentwurf noch wird. Wir haben jedenfalls beschlossen, dass wir weitermachen - und ggf. neue Lücken ausspähen werden, wenn unser "wie bisher" nicht mehr gehen sollte.
Nun geht es darum, Druck auf EU-Rat und -Parlament auszuüben, um die geplante Verordnung zu verhindern oder zumindest zu verbessern. Aktuelle Infos und Beteiligungsmöglichkeiten sind einsehbar auf saatgutpolitik.arche-noah.at und www.saatgutkampagne.org
Fußnoten
(1)
"Schlauere Regeln für sicherere Lebensmittel". Das Paket umfasst Vorschläge für vier Verordnungen des europäischen Parlaments und des Rates über:
- die Erzeugung von Pflanzenvermehrungsmaterial und dessen Bereitstellung auf dem Markt (...);
- Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen;
- Tiergesundheit;
- amtliche Kontrollen (...).
(2)
ausführlich siehe Eva Gelinsky 2012: Biopatente und Agrarmodernisierung: S. 24f.
(3)
mündliche Mitteilung an den Dreschflegel e.V. von Herrn Tenner (BMELV) bei einem Gespräch am 22.08.2013 im BMELV.
(4)
varieties with officially recognized description.
(5)
Art. 2 (c).
(6)
freundliche fernmündliche Mitteilung von Klaus Rapf (Arche Noah).
(7)
Art. 3 (6).
(8)
mündliche Mitteilung an den Dreschflegel e.V. von Herrn Freudenstein (BSA) beim Gespräch am 22.08.2013 im BMELV.
(9)
Sergio Paolo Francesco Silvestris: Draft Report 2013/0137(COD) vom 28.10.2013.
(10)
http://deutsche-wirtschafts-nachrichten.de/2013/04/23/eu-will-anbau-von-obst-und-gemuese-in-gaerten-verbieten/