Dreschflegel e. V.
Saatgut im Paragrafenwald (2025)
Ein Versuch der EU-Kommission, das europäische Saatgutrecht komplett neu zu fassen, scheiterte 2014 an der Ablehnung durch das EU-Parlament, was ein außergewöhnlicher Vorgang war. Im zweiten Anlauf wird seit 2023 in den EU-Gremien über einen neuen Verordnungsentwurf verhandelt. Mit dessen Verabschiedung ist ab Ende 2025 zu rechnen.
Bis dahin gelten für die Erzeugung und Vermarktung von Saatgut die bisherigen Rahmenbedingungen, unter denen wir unsere Arbeit flexibel ausgestalten müssen:
Wer Saatgut zu gewerblichen Zwecken in Verkehr bringen will, muss eine Reihe von rechtlichen Vorschriften beachten. Diese sind EU-einheitlich geregelt, gelten in ähnlicher Form aber auch in vielen anderen Staaten.
Zum einen muss Saatgut bestimmte Anforderungen an Keimfähigkeit, Reinheit und Anteil ab-weichender Samen erfüllen, es sei denn, es stammt von wenig genutzten Arten wie Einkorn, Spargelerbse oder Guter Heinrich. Diese fallen unter keine saatgutrechtlichen Regelungen.
Zum anderen muss zuvor jede Sorte einer saatgutrechtlich relevanten Art eine Sortenzulassung erhalten haben. Und diese ist mit erheblichen Hürden verbunden: Insbesondere müssen Sorten für die Zulassung nicht nur voneinander unterscheidbar, sondern auch homogen (in sich einheitlich) und beständig (von Generation zu Generation unveränderlich) sein.
Daran scheitern vielfältige und anpassungsfähige, neue Sorten. Auch für beliebte, alte Gemüsesorten, die aktuell noch irgendwo in der EU ihre Zulassung haben, können diese Hürden das Aus bedeuten, sobald ihre Sortenzulassung ausgelaufen ist.
Neben der Regelzulassung, die an der Bezeichnung EG-Norm auf unseren Saatguttüten erkennbar ist, gibt es seit 2009 vereinfachte Zulassungsformen: für landwirtschaftliche Kulturen Erhaltungssorten mit einem restriktiven Mengenregelungssystem und für Gemüse alternativ die Amateursorten. Bei diesen gelten keine generellen Mengenbeschränkungen, sondern lediglich Packungsobergrenzen.
Wir beschreiten diesen Weg mittlerweile bei etlichen Sorten; dies ist dann auf unseren Saatguttüten angegeben. Die problematischen Homogenitätsanforderungen gelten prinzipiell aber auch hier. Lediglich eine geringe Anzahl von Gemüsesorten können wir aufgrund ihres zusätzlichen Zierwertes als Ziersorten anbieten, weswegen diese dann wie Sorten gar nicht geregelter, seltener Arten keine Sortenzulassung benötigen.
Auf dem Gebiet Pflanzengesundheit entsteht allerdings parallel zum Saatgutrecht seit Jahren ein wachsendes, umfangreiches Regelwerk. Dies verlangt von Saatgutgärtner*innen nicht nur immer spezifischeres Wissen, sondern ist auch mit zusätzlichen bürokratischen und dokumentarischen Pflichten, amtlichen Probenahmen und Analysen verbunden.
Jegliches Pflanzgut und von etlichen Arten auch Saatgut müssen wir mit Pflanzenpässen auf unseren Rechnungen versehen. Der stark gestiegene finanzielle Aufwand in diesem Bereich ist eine zusätzliche Belastung der Saatgutarbeit von Erhaltungsinitiativen und kleinen Saatguterzeuger*innen.
Einstweilen können wir Freie Sorten, die keine Zulassung haben, nur zur nicht gewerblichen, rein privaten Verwendung abgeben. Diese Sorten sind in Saaten & Taten mit Q gekennzeichnet. Das Geld für das Saatgut dieser Sorten geht an den gemeinnützigen Dreschflegel e.V., der damit Erhaltungsaktivitäten und Züchtungsarbeit fördert. Möglichkeiten der Unterstützung »»